top of page

BAUABnAHME: WIR UNTERSTÜTZEN SIE, IHRE RECHTE ZU WAREN

Der Bauherr ist gemäss der Prüfungs- und Rügepflicht  verpflichtet, das fertige Gebäude zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen beim Unternehmer zu rügen.

Die Leistungen werden auf vollständige, einwandfreie und den Normen entsprechende Ausführung geprüft. Dies betrifft sämtliche am Gebäude erbrachten Leistungen, vom Einzelbauteil bis zu Funktionseinheiten (wie Heizung, Lüftung etc.) oder Kücheneinrichtung. Werden erkennbare Mängel oder Abweichungen von den getroffenen Vereinbarungen bei der Abnahme nicht dokumentiert, verliert der Bauherr den Anspruch auf Nachbesserung.

 

Abnahme Obligationenrecht:

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach OR für unbewegliche Werke 5 Jahre (Art. 371 OR). Ebenso lange dauert die Verjährungs-frist. Nach der Regelung des OR gilt das fertig erstellte Werk mit der Übergabeanzeige des Unternehmers als abgeliefert. Der Besteller hat daraufhin unverzüglich das Werk auf seine Vertragskonformität, d. h. auf Mängelfreiheit und auf seine Gebrauchstauglichkeit zu prüfen.  

 

Abnahme nach SIA 118 :

Nach der Erstabnahme beginnt eine zweijährige Rügefrist zu laufen, während der auftretende Mängel jederzeit  gerügt werden können (Art. 173 SIA 118). Die Beweislast liegt innerhalb der ersten zwie Jahre, wenn die Norm SIA 118 gilt (dies muss vertraglich vereinbart werden), nach Art. 174 Abs. 3 beim Unternehmer. «Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm ist, so liegt die Beweislast beim Unternehmer».

Nach Ablauf dieser Rügefrist auftretende Mängel ("verdeckte Mängel") sind diese – wie nach OR – sofort zu rügen (Art. 179 SIA 118). Nach Ablauf der zweijährigen Garantiefrist gilt die Beweisregel nach Art. 8 ZGB. Dies wird bestätigt mit Art. 179 Abs. 5 SIA 118: «Wird streitig, ob ein behaupteter verdeckter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm ist, so liegt die Beweislast beim Bauherrn». Das heisst im Zeitraum von 2 Jahren bis 5Jahren muss der Eigentümer die Mängel beweisen, innerhalb der ersten 2 Jahre muss er sie nur benennen.

bottom of page